Fördersätze
 
 

Basisinformationen zu den Fördersätzen

 
     
 

40 % Fördersatz

Direkt einkommenschaffende Maßnahmen (direkt wertschöpfende Maßnahmen):

 40% für die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten) unter Einhaltung der ‚De minimis‘-Regel lt. Richtlinie

 

60 % Fördersatz

Nicht direkt einkommenschaffende Maßnahmen (indirekt wertschöpfende Maßnahmen):

 60% für die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten)

 

80 % Fördersatz

Lernende Regionen und Lebenslanges Lernen sowie Projekte zu folgenden Querschnittszielen (nicht investiv):

 Jugendliche, Gender/Frauen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Klima und Umwelt, Demographie, regionale Kultur und Identität:

 80 % für Konzeptionierung und Durchführung

 

80 % pro Kleinprojekt (Ausführungen dazu siehe Sonderregelung für Kleinprojekte)

 

Sofern ein LEADER Projekt einer Spezialmaßnahme aus der Sonderrichtlinie Projektförderung, einer LE-spezifischen Landesrichtlinie oder direkt aus dem LE Programm entspricht, werden die Einschränkungen der Spezialmaßnahmen in Bezug auf die Förderintensität angewendet. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen und in manchen Fällen Probleme mit dem Wettbewerbsrecht

 

 

Es gelten die Bestimmungen des Beihilfenrechts lt. Sonderrichtlinie.

 
 
 
 

Weitere Fördermöglichkeiten

 
     
 

 

Kleinprojekte:

 
 

Mit einer Projektkostenhöhe von min. Euro 1.000,-- bis max. 5.700,-- werden mit einem Fördersatz von 80 % gefördert. Es gilt dabei jedoch folgende Punkte zu beachten: Das Projekt leistet einen Beitrag zu den in der LES beschriebenen Ziele und ist nicht wettbewerbsrelevant. Die Einreichung von Kleinprojekten ist in den Aktionsfeldern 2 und 3 möglich. In den Gesamtkosten des Projekts können Eigenleistungen (gemäß Punkt 1.7.9.1 Sonderrichtlinie) enthalten sein.

Zur Volage für den Projektausschuss reicht eine Projektskizze, incl. dargestellter Maßnahmen und eine Kostenaufstellung. Projektträger sind ausschließlich gemeinnützige Organisationen/NichtRegierungsorganisationen oder Gruppen nicht organisierter Menschen mit einem gemeinnützigen Ansinnen.

Der Auswahlprozess folgt den Schritten wie bei der üblichen beschriebenen Vorgehensweise.

 

Demselben Förderwerber kann maximal drei Mal innerhalb der Förderperiode ein Pauschalbetrag für Kleinprojekte bewilligt werden.

 
     
 
 

 

Nationale und transnationale Kooperationsprojekte:

 
 

Nationale Kooperationsprojekte finden innerhalb Österreichs (inter-territoriale Kooperation) statt.

 

Transnationale Kooperationsprojetke werden zwischen mehreren Mitgliedsstaaten oder z wischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat durchgeführt. Unterstüztung in dieser Maßnahme ist jedoch auf österreichischen PartnerInnen der Kooperation beschränkt (Programm LE2020 S.404).

 

Förderfähig sind hier die Anbahnung, Vorbereitung und Umsetzung von nationalen und transnationalen Kooperationsprojekten. Es gelten die gleichen Auwahlkriterien wie bei allen Förderprojekten (1/3 der Qualitätskriterien muss erreicht werden, 100 % der Formalkriterien). Der Fördersatz beträgt, wie bei Kleinprojekten, 80 %.

 

Für transnationale Kooperationsprojekte legt die Zahlstelle im Auftrag der Verwaltungsbehördie die Auswahlkriterien zentral fest und führt an Hand dieser die Auswahl durch. Eine laufende Antragstellung ist möglich. dioe Entscheidung über einen Projektantrag wird spätestens vier Monate nach Vorlage eines vollständigen Antrages getroffen. Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Programms wird der Auswahl- und Abwicklungsprozess inklusive den Auswahlkriterien für transnationale Kooperationsprojekte veröffentlicht (Programm LE 2020 S.405)

 
     
 
 
 
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