Verantwortung der Projektträger

 
     
 

Der Förderungswerber hat vor der Antragstellung auch eigeninitiativ alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und Informationsangebote zu nützen, die sicherstellen, dass er noch vor Eingehen der Verpflichtung Kenntnis der ihn treffenden Rechte und Pflichten, die ihm aus dem Fördervertrag mit dem Bund / Land erwachsen, erlangt.

Dies umfasst insbesondere die Kenntnisnahme der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung (zu finden im Downloadbereich), zusätzliche Informationen durch Merkblätter, Publikationen (einschließlich Internet) der Bewilligenden Stelle, der Zahlstelle, des BML, der gesetzlichen Interessenvertretungen oder sonstiger spezifischer sachverständiger Einrichtungen, Teilnahme an Informationsveranstaltungen oder Beratungsangeboten. Die aufgrund der Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationspflichten des Bundes werden hierdurch nicht berührt.

 

Der Projektträger ist gegenüber der Förderstelle für die ordnungsgemäße inhaltliche (Einhaltung der Ziele im Projektantrag) und fördertechnische Abwicklung (Projektmanagement und Controlling: Ausschreibung der Leistungen, Einhaltung des österreichischen Vergabegesetzes, Einhaltung der Publizitätsrichtlinien, Informationspflicht gegenüber Förderstelle bei Änderungen, verfassen von Zwischenberichten, Endbericht) des Projektes verantwortlich (verpflichtet sich dazu mit seiner Unterschrift per Fördervertrag)

 

Der Projektträger verliert sein Recht auf die völlige oder teilweise Förderung, wenn er oben genannte Punkte nicht ordnungs- u. termingerecht abwickelt.

Beihilfenrelevante Vorhaben (auch solche, die unter den Anwendungsbereich des Art. 42 AEUV fallen), bei denen vor der Antragstellung bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, werden nicht gefördert!

 

Verpflichtende Einhaltung des österreichischen Bundesvergabegesetzes bei öffentlichen Auftraggebern!

 

 

 
 

Publizität:

Der Projektträger hat durch geeignetes Publizitätsmaterial (Pressetexte, Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.) insbesondere auf den Beitrag der EU und des Landes Steiermark zur Verwirklichung des geförderten Projektes aus Mitteln des ELER hinzuweisen. Eine genaue Beschreibung und Beispiele finden sie auf der Homepage des BML

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Öffentlichkeitsarbeit vorab mit der Bewilligenden Stelle abzustimmen ist. Sollte dies nicht eingehalten werden, können bis zu 10 % des Förderungsbetrags des Projekts abgezogen werden.

E-Mail zur Abstimmung der Öffentlichkeitsarbeit vorab an das Büro der LAG unter uebelacker@oststeiermark.at, nach Freigabe durch das Büro per Mail an abteilung17@stmk.gv.at

 

 

 
 

Generalklausel „Andere Ländliche Entwicklung (LE)-Projektförderungen“ - Sonderrichtlinie

Sofern ein LEADER Projekt einer Spezialmaßnahme (aus der Sonderrichtlinie Projektförderung, einer LE-spezifischen Landesrichtlinie oder direkt aus dem Programm) entspricht, kommen die Vorgaben der Spezialmaßnahmen in Bezug auf die Förderintensität zur Anwendung.

 
 
     
 

ACHTUNG - nicht förderfähig  (anrechenbar) Kosten insbesondere sind:

 
     
 
  • Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, davon ausgenommen sind indirekte Abgaben, z.B. Ortstaxe, Schotter- und Werbeabgabe
  • Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes (Notariatsgebühren, Anschlussgebühren für Wasser und elektrische Energieversorgung, Entsorgungskosten, ..)
  • Verfahrenskosten betreffend Verfahren oder Verwaltungsbehörden oder Gerichten
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten
  • Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, ausgenommen Vertragserrichtungskosten sowie Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens
  • leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Projektträger als Leasingnehmer in dem für die Programmperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten
  • nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti {angebotene, aber nicht in Anspruch genommene Nachlässe sind anrechenbar}, Rabatte, etc.)
  • Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Notwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet
  • Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen und Eigenleistungsabrechnungen unter € 50,-- netto resultieren
  • nicht eindeutig dem Projekt zuordenbare Kosten wie z.B. laufende Betriebskosten, Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug
  • Kosten für den Grundankauf
  • Kosten für gebrauchte Investitionsgüter
  • Kosten für Fahrzeuge
  • Kosten die bereits durch Versicherungsleistungen gedeckt sind
  • Kosten, die dem Förderwerber nur vorübergehend entstanden sind
 
 
     
  LINKS zu weiteren INFORMATIONEN  
 
  LEADER-Förderungen - Richtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020  
       
 

Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 ("LE-Projektförderungen")

 
       
  Wegweiser für alle Vorhabensarten LE 14 - 20  
       
  Österreichisches Programm für Ländliche Entwicklung  
       
  Beschreibung der Verfahren und Kriterien, welche für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 zur Anwendung kommen  
       
  Schematischer Ablauf LEADER  
       
 

Stmk. Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005

 
       
  Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)  
       
  Bundesvergabegesetz 2018  
 
 
 
Entwicklungsstrategie
 
 
Was ist Leader?
 
BML Wir leben Land Land Steiermark EU
 
Zurück
Fördervoraussetzungen